Präambel

Die Kreuzer GmbH widerspricht ausdrücklich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten.

Diese AGB gelten unabhängig davon, ob die Kreuzer GmbH Vertragspartei als Auftraggeber oder Auftragnehmer werden soll.

 

 § 1 Vertragsschluss und -inhalt

 (1) Annahme des Auftrags

Alle Angebote der Kreuzer GmbH sind bis zur Annahme des Auftrags durch den Auftraggeber freibleibend. Sofern der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot der Kreuzer GmbH abweicht, so kommt ein Vertragsschluss zwischen der Kreuzer GmbH und dem Auftraggeber erst mit der Bestätigung der Abweichung durch die Kreuzer GmbH zustande.

(2) Änderungen

Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn die Kreuzer GmbH rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Ausführung.

(3) Anlieferungen durch die Kreuzer GmbH

Bei Anlieferungen durch die Kreuzer GmbH wird vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge der Kreuzer GmbH unmittelbar am Gebäude entladen werden können. Aufwendungen, die durch zusätzliche Transportwege oder aufgrund erschwerten Verbringens vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von der Kreuzer GmbH zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Transporte über das zweite Stockwerk hinaus sind vom Auftraggeber mechanische Transportmittel bereitzustellen. Zuwege (Treppen, Wege etc.) müssen passierbar und gegen Beschädigungen durch den Auftraggeber geschützt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten der Kreuzer GmbH oder der von der Kreuzer GmbH beauftragten Personen durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behindert, so stellt die Kreuzer GmbH die entsprechenden Kosten (Arbeitszeit, Fahrtkosten etc.) ebenfalls in Rechnung.

 

 § 2 Leistungsstörungen und daraus resultierende Rechte

(1) Verzögerungen

Wird die von der Kreuzer GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Kreuzer GmbH oder eines Lieferanten der Kreuzer GmbH sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Regressansprüche wegen dieser Verzögerungen vom Vertrag zurücktreten. Kann die Kreuzer GmbH aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft der Kreuzer GmbH zugegangen ist. Eventuelle Kosten für die Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Kreuzer GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

(2) Mängelrüge

Offensichtliche Mängel der Leistung der Kreuzer GmbH müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform gegenüber der Kreuzer GmbH gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel gegen die Kreuzer GmbH nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften über den Handelskauf bleiben unberührt.

(3) Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat die Kreuzer GmbH die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme der beanstandeten Lieferung Ersatz zu liefern. Solange die Kreuzer GmbH ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine entsprechende Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. § 2 Abs. 4 Satz 1 dieser AGB gilt nicht hinsichtlich von Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

(4) Verjährung der Mängelrechte

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leistet die Kreuzer GmbH für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringt die Kreuzer GmbH Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. § 2 Abs. 4 dieser AGB gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit die Kreuzer GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

(5) Pauschaler Schadensersatz

Sofern der der Auftraggeber gem. § 649 BGB den Werkvertrag kündigt, so ist die Kreuzer GmbH nach ihrer Wahl und unbeschadet anderer Rechte berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Kreuzer GmbH einen höheren Schaden nachweist oder der Auftraggeber nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

§ 3 Zahlungsmodalitäten

(1) Abschlagszahlungen

Ist im Einzelfall kein Zahlungsplan vereinbart, kann die Kreuzer GmbH für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

(2) Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn die Kreuzer GmbH den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

 § 4 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)

Alle gelieferten Sachen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum der Kreuzer GmbH.

(2)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Kreuzer GmbH Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, schenkweise zu übereignen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(3)

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an die Kreuzer GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die Kreuzer GmbH ab.

(4)

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Kreuzer GmbH ab.

(5)

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Kreuzer GmbH ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Kreuzer GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

§ 6 Urheber- und Eigentumsrechte

An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Berechnungen sowie Entwürfen behält sich die Kreuzer GmbH das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Ohne die Zustimmung der Kreuzer GmbH dürfen diese weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind diese ohne schuldhaftes Zögern an die Kreuzer GmbH zurückzugeben.

 

§ 7 Streitschlichtung

Die Kreuzer GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 8 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

(1)

Für alle Rechtsverhältnisse zwischen der Kreuzer GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN- Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

(2)

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselprozessen ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Landgericht Bielefeld.

 

 § 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

 § 10 Hinweise

(1)

Für die Funktionsfähigkeit und die Haltbarkeit der von der Kreuzer GmbH erbrachten Leistungen werden durch die Kreuzer GmbH folgenden Hinweise erteilt:

a)

Alle gängigen Bauteile sind in gewisser Regelmäßigkeit zu kontrollieren und bei Bedarf mit passenden Schmiermitteln zu versehen,

b)

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

c)

Innen- und Außenanstriche sowie Oberflächenbehandlungen (z.B. an Fenstern, Fußböden, Treppenstufen etc.) sind nach verwendetem Anstrich/Behandlung und nach Witterungseinfluss sowie Nutzung bei Bedarf nachzubehandeln.

 

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Arbeiten ausdrücklich nicht zum Auftragsumfang der Kreuzer GmbH gehören, sofern zwischen der Kreuzer GmbH und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern der Auftraggeber es unterlassen sollte, die oben genannten sowie vergleichbare Wartungsarbeiten zu unterlassen, so besteht die Möglichkeit, dass Lebensdauer und/oder Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigt werden, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Kreuzer GmbH entstehen.

(2)

Unwesentliche und/oder zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

(3)

Der fachgerechte Einbau von modernen Fenstern, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen verbessert die energetische Qualität des Gebäudes, macht die Gebäudehülle aber auch dichter, was in einer herabgesetzten Belüftung resultieren kann. Zur Erhaltung der Raumluftqualität und insbesondere der Vorbeugung einer Schimmelpilzbildung, sind die Anforderungen an die DIN 1946-6  (Be- und Entlüftung des Gebäudes) zu erfüllen. Ein hierfür eventuell erforderliches Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an die Kreuzer GmbH ist und in jedem Fall ausdrücklich gesondert vom Auftraggeber zu veranlassen ist.

(4)

Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile für ein entsprechend geeignetes Klima der Räumlichkeiten (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu sorgen.

(5)

Bei der Ausführung von Arbeiten kann es trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Staub und Geräuschentwicklung kommen. Das entspricht dem Stand der Technik und begründet keine Rechte des Auftraggebers wegen Schlechtleistung.

(6)

Diese AGB können in den Räumlichkeiten der Kreuzer GmbH in gedruckter Form eingesehen oder auf der Homepage der Kreuzer GmbH unter www.kreuzer-handwerk.de eingesehen werden.

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